Gewerblich genutzte Fahrzeuge unterliegen in Deutschland einer besonderen Kontrollpflicht.
Auf gewerbliche Nutzer zugelassene Fahrzeuge müssen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.
Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Fahrzeuge“ (BGV D29, zuvor VBG 12) regelt die Kontrolle der Betriebssicherheit und der Arbeitssicherheit von gewerblich genutzten Fahrzeugen.
Die ebenfalls vorgeschriebene Hauptuntersuchung (TÜV / Dekra) ist davon unabhängig; die Hauptuntersuchung konzentriert sich auf die Verkehrssicherheit.
Für Fahrzeuge, die zu Arbeitszwecken eingesetzt werden, gibt es Regeln für die sichere Bauweise, zur Ausrüstung, zum Betrieb und zur Instandhaltung.
Es gibt Vorschriften zur Ladungssicherung, zur Warnkleidung, zum richtigen Ein- und Ausstiegen, zu den Handsignalen für die Einweiser von Fahrzeugen und auch für die Steharbeitsplätze auf Müllsammelfahrzeugen.
Die UVV Fahrzeuge fordert eine regelmäßige Fahrzeugkontrolle
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen muss laut UVV Fahrzeuge vom Halter die Fahrzeugkontrolle organisiert werden. Diese Prüfung muss bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr erfolgen, ausgeführt von einem sachkundigen Prüfer. Untersucht wird, ob sich das Fahrzeug noch in einem betriebssicheren Zustand befindet.
Die UVV Fahrzeuge gibt dafür konkrete Anweisungen. Beispielsweise müssen die Reifen kontrolliert werden, auf Luftdruck und Profiltiefe. Kontrolliert werden Ventilkappen, Radmuttern und anderes mehr. In welchem Zustand sind Lenkung und Bremsen? Sind die Einrichtungen zur Ladungssicherung noch intakt? Sind alle Betriebsanleitungen im Fahrzeug vorhanden? …
Die Prüfung von Aufbauten, Einbauten und Anbauten kann auch dazu gehören. Dafür gibt es zusätzliche Vorschriften in der UVV Fahrzeuge. Etwa für Krane, Winden, Hebebühnen oder Zuggeräte.
Das kann auch auf einen PKW zutreffen, der gegenüber seinem serienmäßigen Auslieferungszustand über nachträgliche Auf-/Ein- und Anbauten verfügt.
Die gefundenen Mängel müssen beschrieben und ihre Behebung dokumentiert werden.
Die dokumentierten Ergebnisse der Prüfung sind im Fahrzeug mitzuführen.
Wenn die Fahrzeugkontrolle nach der UVV Fahrzeuge nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wird, kann die Berufsgenossenschaft ein Bußgeld verhängen und im Schadensfall unter Umständen die Versicherungsleistung verweigern.
Ein Gedanke zu „UVV Fahrzeuge – Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV D 29 „Fahrzeuge““